Erntejagden in Corona-Zeiten

Seit dem 22. Juni 2020 sind rechtliche Anpassungen an die aktuelle Infektionslage gültig, die auch Bewegungsjagden betreffen.

Nach § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV sind Veranstaltungen unter freiem Himmel auf maximal 200 Personen beschränkt, die Einweisung vor der Jagd hat im Freien statt zu finden und, wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten. Der Jagdleiter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
Um den Teilnehmerkreis nachvollziehen zu können, sollte eine Anwesenheitsliste geführt werden. Schon bei der Planung von Bewegungsjagden sind wichtige Faktoren wie insbesondere der Mindestabstand vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.

Im Hinblick auf die aktuell bevorstehenden Erntejagden wird außerdem klar gestellt, dass der jagdliche Einsatz von Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen nicht unter die Verbote des § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG sowie Art. 29 Abs. 2 Nr. 8 BayJG fällt, soweit sich der Jäger außerhalb der Fahrgastzelle befindet und solange das Fahrzeug mit abgestelltem Motor steht. Der Wortlaut der Vorschriften bezieht sich ausschließlich auf das Verbot des Erlegens bzw. Beschießens von Wild aus der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges heraus. Insoweit ist es zulässig, z. B. landwirtschaftliche Anhänger, Pickup mit Aufsatz, Fahrzeugaufbauten, o. ä. als Ansitzeinrichtung einzusetzen. Die Verwendung von derartigen Ansitzeinrichtungen bringt im Unterschied zur Standzuweisung am Boden einen erheblichen Sicherheitsgewinn mit sich (u. a. Kugelfang, feste Standzuweisung, kein Standortwechsel).

Quelle: Mitteilung Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.07.2020